Dein Recht auf Auskunft
Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht
Jeder Mensch hat das Recht, von jedem Unternehmen zu erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten über ihn verarbeitet werden. Das Unternehmen muss innerhalb eines Monats antworten (Art. 12 Abs. 3).
Die Auskunft muss enthalten:
- Alle gespeicherten personenbezogenen Daten (auch pseudonymisierte)
- Die Zwecke der Verarbeitung
- Die Kategorien der Daten
- Die Empfänger, an die Daten weitergegeben wurden
- Die geplante Speicherdauer
- Informationen über automatisierte Entscheidungen und Profiling
- Die Herkunft der Daten (falls nicht direkt erhoben)
- Hinweis auf Rechte (Berichtigung, Löschung, Beschwerde)
Art. 12 Abs. 3 DSGVO – Frist
Das Unternehmen hat einen Monat Zeit. In begründeten Fällen kann die Frist um zwei weitere Monate verlängert werden – aber nur, wenn das Unternehmen innerhalb des ersten Monats begründet, warum die Verlängerung nötig ist.
Art. 77 DSGVO – Beschwerderecht
Wenn ein Unternehmen nicht oder unvollständig antwortet, kannst du dich bei einer Aufsichtsbehörde beschweren. In Deutschland ist das die Landesbeauftragte für Datenschutz deines Bundeslandes. Die Behörde prüft deine Beschwerde und kann Bußgelder verhängen.
Art. 83 DSGVO – Bußgelder
Verstöße gegen das Auskunftsrecht können mit Bußgeldern von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes belegt werden – je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Art. 8 DSGVO – Kinder
Die DSGVO schützt Kinder besonders. Die Einwilligung zur Datenverarbeitung muss bei unter 16-Jährigen durch die Erziehungsberechtigten erfolgen. Als Elternteil kannst du daher Auskunftsanfragen für dein Kind stellen.
DatenAufstand stellt Informationen bereit und generiert Muster-Anfragen. Dies ist keine Rechtsberatung. In Einzelfällen solltest du einen Anwalt für Datenschutzrecht konsultieren.